Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei
einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige
Verwendung, auch auszugsweise, kann im Einzelfall gestattet werden.


§ 2 Angebot – Preise
Die Einheits- und Gesamtpreise der einzelnen Positionen sind Nettopreise, auf die die gesetzliche
Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet wird.
Die Brutto – Gesamtsumme ist am Ende des Leistungsverzeichnisses (Angebots) einschließlich Mehrwertsteuer
angegeben.
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die
Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann
die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder
kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der
Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises
beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die
Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich
nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach
Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der
Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung
des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen, mehreren
Arbeitsabschnitten) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.


§ 3 Streitbeilegungsverfahren
Hinweis nach §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir werden nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und wir sind
auch nicht dazu verpflichtet.


§ 4 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten
unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
Witterungsbedingte Unterbrechungen gelten nicht als Arbeitsabschnitt.

§ 5 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort
zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10
Tage nach Rechnungszugang fällig. 30 Tage nach Rechnungszugang geraten Sie in Verzug, §286 Abs. 3 BGB.


§ 6 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer
Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom
Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die
Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher,
insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich
zutreffen, sowie für Beschichtungen, die klimatischen und biologischen Beanspruchungen ausgesetzt sind. Im
Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten
vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.


§ 7 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen
vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das
Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem
Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen
(z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.


§ 9 Abnahme
Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Danach steht es der
sogenannten „körperlichen” oder unmittelbaren Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb
einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch
schlüssiges Verhalten erfolgen.


§ 10 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein
Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.
Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht
berechneten Aufwand für das Anarbeiten an nicht im gleichen Verfahren zu behandelnde Teilflächen (so
genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen,
Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke, Ornamente und Ähnliches werden diese Flächen bis zu
einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10
cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und
Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATVNorm
zugrunde legen.

§ 11 Sonstiges
Wir versichern Ihnen, dass wir bei der Ausführung der Arbeiten so sorgfältig wie möglich vorgehen. Für
Beschädigungen an Bauteilen, die durch altersbedingte Versprödung bei der Bearbeitung oder Belastung
brechen, können wir keine Haftung übernehmen (Beispiele hierfür sind : Kunststoffteile, Dachziegel, Beläge
aller Art, Holzteile usw.). Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob
fahrlässig einen Schaden verursachen.
Nach der Ausführung von Bodenbelagarbeiten sind vom Nutzer die Reinigungs- und Pflegeanweisungen für die
jeweiligen Beläge zu beachten, die wir dem Angebot als Anlage beilegen. Bei der Ausführung der Malerarbeiten
ist nicht erkennbar, welche Lichtverhältnisse später vorhanden sein werden. Durch seitlich einfallendes Licht
(Streiflicht) werden selbst kleinste Unebenheiten in der Wand/Decke sichtbar. Diese unschöne Erscheinung ist
kein Mangel. Wenn bei Ihnen Streiflicht durch natürliche oder künstliche Lichtquellen zu erwarten ist, teilen Sie
uns dies bitte mit. Durch zusätzliches Spachteln und Schleifen können die Unebenheiten weitgehend beseitigt
werden. Diese Arbeiten sind zusätzlich zu vergüten.
Alle Oberflächen im Außenbereich sind den Einflüssen der Umwelt ausgesetzt. Einwirkungen z.B. durch
Niederschlag, Temperatur, Strahlung oder biologischen Bewuchs sind nicht abschätzbar. Deshalb können wir
für Mängel, die aufgrund dieser Verschmutzungen entstehen, keine Gewährleistung übernehmen. Eine
regelmäßige Wartung und Pflege der betroffenen Flächen ist erforderlich (siehe Anlage).
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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